LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2024
L 8 R 13/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 558/19

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Grad der Behinderung von 70 und Pflegegrad 1

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen L 8 R 13/22

DRsp Nr. 2024/2587

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Grad der Behinderung von 70 und Pflegegrad 1

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.10.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 0000 geborene Kläger war bis 2017 als Dachdecker tätig. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 70 und der Nachteilsausgleich "G" sowie in der sozialen Pflegeversicherung ein Pflegegrad I festgestellt. Im November 2017 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er habe seit Jahren beim Arbeiten und seit diesem Jahr bereits bei alltäglichen Dingen Schmerzen.