FG Köln - Urteil vom 21.10.2015
3 K 2253/13
Normen:
EStG § 35a; SGB IV § 28a Abs. 7; SGB IV § 28a Abs. 8; SGB IV § 28a Abs. 9;

Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 2253/13

DRsp Nr. 2016/5460

Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a; SGB IV § 28a Abs. 7; SGB IV § 28a Abs. 8; SGB IV § 28a Abs. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr (2011) die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse auch bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren ist.