BVerwG - Beschluss vom 30.03.2021
2 B 58.20
Normen:
BBesG a.F. § 46; BGB § 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 308/19

Gewährung einer Verwendungszulage gegenüber einem Polizeibeamten

BVerwG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 58.20

DRsp Nr. 2021/8380

Gewährung einer Verwendungszulage gegenüber einem Polizeibeamten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 439,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BBesG a.F. § 46; BGB § 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 5;

Gründe

1. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2007.

Der Kläger ist Polizeibeamter im Ruhestand. Von Oktober 1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des August 2012 war er Kriminaloberkommissar (BesGr A 10) im Dienst der Beklagten. Seit dem Jahr 1999 war er auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt.