Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 439,28 € festgesetzt.
1. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verwendungszulage nach §
Der Kläger ist Polizeibeamter im Ruhestand. Von Oktober 1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des August 2012 war er Kriminaloberkommissar (BesGr A 10) im Dienst der Beklagten. Seit dem Jahr 1999 war er auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt.
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