FG Sachsen - Urteil vom 15.07.2015
6 K 1145/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 66; EStG § 52 Abs. 2i;

Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 6 K 1145/12

DRsp Nr. 2016/14621

Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66; EStG § 52 Abs. 2i;

Tatbestand

Streitig ist ein Steuererlass für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von .......,-- EUR. Dieser setzte sich zusammen aus einem Verlust aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von .....,.. EUR sowie einem außergewöhnlichen Ertrag von .......,.. EUR, der aus dem Forderungsverzicht einer der Gläubigerbanken des Klägers resultierte. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von .....,-- EUR.