BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 33/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3034/21
LAG Hamm, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 519/22

Gewährung eines übertariflichen Urlaubsgeldes zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt auf Grundlage einer Vereinbarung; Betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung einer Gesamtzusage; Ausdrückliche Zulassung des Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen durch einen Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 33/23

DRsp Nr. 2024/4014

Gewährung eines übertariflichen Urlaubsgeldes zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt auf Grundlage einer Vereinbarung; "Betriebsvereinbarungsoffene" Gestaltung einer Gesamtzusage; Ausdrückliche Zulassung des Abschlusses ergänzender Betriebsvereinbarungen durch einen Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt ein übertarifliches Urlaubsgeld, stellt die entsprechende Vereinbarung keine Nebenabrede iS tariflicher Formvorschriften (hier: § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II) dar. Die Abrede steht im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht nach § 611a Abs. 2 (früher: § 611 Abs. 1) BGB, welche als Hauptleistungspflicht nach § 4 Abs. 1 BMT-G II formlos vereinbart und abgeändert werden kann (Rn. 23 ff.). 2. Eine Gesamtzusage ist "betriebsvereinbarungsoffen" gestaltet, wenn sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung enthält. Eine entsprechende konkludente Vereinbarung kann sich - wie hier - aus dem betriebseinheitlichen Regelungsgegenstand, einem Hinweis auf eine Abstimmung mit dem Betriebsrat und einem Widerrufsvorbehalt ergeben (Rn. 27 ff.).