VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2017
2 S 1289/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; LBG § 78 Abs. 2; BVO § 5 Abs. 3; BVO § 5 Abs. 4 Nr. 4; BVO § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BVO § 19 Abs. 5; BVO § 19 Abs. 6 S. 1; EStG § 2 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2018, 288
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1564/14

Gewährung von Beihilfe für entstandene Aufwendungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Beamten; Rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten; Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Legitimation staatlichen Handelns in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 S 1289/16

DRsp Nr. 2018/1892

Gewährung von Beihilfe für entstandene Aufwendungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Beamten; Rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten; Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Legitimation staatlichen Handelns in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz

1. Die Verordnungsermächtigung des § 78 Abs. 2 LBG genügt im Hinblick auf die Begriffe der "Einkünfte" und des "wirtschaftlich unabhängige(n) Ehegatten" dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot.2. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677), mit dem die Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR abgesenkt wurde, ist unwirksam, weil der die Verordnung ändernde Gesetzgeber den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung zu beachtenden prozeduralen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht Rechnung getragen hat und die Neuregelung zudem den Maßgaben der Ermächtigungsgrundlage des § 78 Abs. 2 LBG nicht genügt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2016 - 12 K 1564/14 - teilweise geändert.