Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1.
Der Kläger macht --sinngemäß-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob für Kinder, die sich zu schulischen Zwecken in der Türkei aufhalten, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ebenso Kindergeld zu gewähren ist wie für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
a)
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