BFH - Beschluss vom 06.12.2010
III B 54/09
Normen:
Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80; Art 2 EWGAssRBes 3/80; Art 3 Abs 1 EWGAssRBes 3/80; § 63 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 524/08

Gewährung von Kindergeld für die in der Türkei zwecks Schulbesuchs lebenden Kinder aufgrund europarechtlicher Bestimmungen

BFH, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen III B 54/09

DRsp Nr. 2011/1284

Gewährung von Kindergeld für die in der Türkei zwecks Schulbesuchs lebenden Kinder aufgrund europarechtlicher Bestimmungen

NV: Die Beschlüsse Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.9.1980 (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (AblEG 1983, Nr. C 110/60) sind nicht auf Deutsche anzuwenden, die die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen.

Normenkette:

Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80; Art 2 EWGAssRBes 3/80; Art 3 Abs 1 EWGAssRBes 3/80; § 63 EStG 2002;

Gründe

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

1.

Der Kläger macht --sinngemäß-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob für Kinder, die sich zu schulischen Zwecken in der Türkei aufhalten, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ebenso Kindergeld zu gewähren ist wie für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

a)