LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.12.2021
L 16 KR 113/21
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 104/20

Gewährung von NahrungsergänzungsmittelnNormative Voraussetzungen einer Kostenübernahme (vorliegend verneint)Diätetische Lebensmittel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 113/21

DRsp Nr. 2022/3179

Gewährung von Nahrungsergänzungsmitteln Normative Voraussetzungen einer Kostenübernahme (vorliegend verneint) Diätetische Lebensmittel

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Nahrungsergänzungsmitteln.

Die im Jahre 1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr bestehen unter anderem eine Histaminintoleranz, diverse Allergien und psychische Leiden.