LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.08.2021
L 30 P 71/18
Normen:
SGB XI § 140 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 71/16

Gewährung von regelmäßig wiederkehrenden PflegeleistungenRechtszustand bei der Entscheidung über einen LeistungsantragVoraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen L 30 P 71/18

DRsp Nr. 2021/16694

Gewährung von regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen Rechtszustand bei der Entscheidung über einen Leistungsantrag Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, den Versicherten während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens nach altem Recht zu informieren, dass Personen ab 01.01.2017 einen neuen Antrag stellen müssen, wenn sie Ansprüche nach neuem Recht geltend machen wollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2018 geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 140 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen.

Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ihn pflegt, in einem Einfamilienhaus.