OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2015
12 A 2254/14
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2076/12

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist des Berufungszulassungsverfahrens; Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Übernahme von Privatschulkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 12 A 2254/14

DRsp Nr. 2018/2846

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist des Berufungszulassungsverfahrens; Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Übernahme von Privatschulkosten

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B. wird abgelehnt.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.