FG Hamburg - Beschluss vom 18.09.2012
6 V 102/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 191 Abs. 4; AO § 240 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 159; HGB § 255 Abs. 3 Satz 1;

Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

FG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 6 V 102/12

DRsp Nr. 2012/22301

Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

1. Ob eine Personengesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und zunächst den Betrieb eines Schiffes beabsichtigte, nach Aufgabe dieser Absicht während der Bauphase des Schiffes mit einer anderen Gesellschaft aus demselben Unternehmensverbund einen Kaufvertrag über das fertigzustellende Schiff abschließt, die Endfinanzierung bis zur Übernahme durch die Käuferin einen Monat später fortführt, auf Wunsch der Erwerberin eine Tankvergrößerung in Auftrag gibt und die Kosten für die Infahrtsetzung des Schiffes einschließlich der Bemannung bis zur Übergabe trägt, nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil sie lediglich den nicht begonnenen, originär gewerblichen Betrieb abwickelt, oder der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, weil sie nach Abschluss des Verkaufsvertrages werbend tätig wird, ist zweifelhaft.