FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2012
2 K 101/11
Normen:
GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 7; AStG § 8 Nr. 1, AStG § 8 Nr. 2, AStG § 8 Nr. 3, AStG § 8 Nr. 4, AStG § 8 Nr. 5, AStG § 8 Nr. 6; EStG § 3 Nr. 41a; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 5;

Gewerbesteuer: Begünstigung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft durch das internationale Schachtelprivileg

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 101/11

DRsp Nr. 2013/2976

Gewerbesteuer: Begünstigung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft durch das internationale Schachtelprivileg

Eine Begünstigung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft durch das internationale Schachtelprivileg kommt insoweit nicht in Betracht, als die Ausschüttung aus Gewinnvorträgen stammt, die in den Entstehungsjahren mangels Erfüllung des Aktivitätserfordernisses nicht begünstigt waren.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 5; GewStG § 9 Nr. 7; AStG § 8 Nr. 1, AStG § 8 Nr. 2, AStG § 8 Nr. 3, AStG § 8 Nr. 4, AStG § 8 Nr. 5, AStG § 8 Nr. 6; EStG § 3 Nr. 41a; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb seit 1982 eine Linienreederei, unter anderem zwischen Japan und dem übrigen Asien. Sie hat ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Ende 2001 eingestellt. Die Klägerin war im Streitjahr 2002 zu 99,98 % an der A ... Ltd., mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: A). Diese fungierte als Holdinggesellschaft ohne eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb und war ihrerseits im Streitjahr zu 99,99 % an der B ... Ltd., ebenfalls mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: B). Die B betrieb in der Vergangenheit von Hongkong aus eine Linienreederei.