Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung.
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb seit 1982 eine Linienreederei, unter anderem zwischen Japan und dem übrigen Asien. Sie hat ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Ende 2001 eingestellt. Die Klägerin war im Streitjahr 2002 zu 99,98 % an der A ... Ltd., mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: A). Diese fungierte als Holdinggesellschaft ohne eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb und war ihrerseits im Streitjahr zu 99,99 % an der B ... Ltd., ebenfalls mit Sitz in Hongkong, beteiligt (im Folgenden: B). Die B betrieb in der Vergangenheit von Hongkong aus eine Linienreederei.
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