FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2013
16 K 2513/12 G
Normen:
GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 9 Nr. 3; GewStG § 9 Nr. 7; GewStG § 9 Nr. 8; AStG § 7 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 3; AStG § 10 Abs. 1 Satz 1; AStG § 10 Abs. 1 Satz 2; AStG § 12 Abs. 1; AStG § 20 Abs. 1; AStG a.F. § 11 Abs. 2; AStG a.F. § 13 Abs. 1 Nr. 2; AO § 12;
Fundstellen:
DStRE 2015, 102
IStR 2014, 269

Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG als Teil des Gewerbeertrages, Kürzung des Gewerbeertrages, Ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 16 K 2513/12 G

DRsp Nr. 2014/251

Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG als Teil des Gewerbeertrages, Kürzung des Gewerbeertrages, Ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG

Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG für niedriger besteuerte ausländische (hier: Singapur) Beteiligungseinkünfte aus passivem Erwerb als Teil des Gewerbeertrages widerspricht weder dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer noch der prinzipiellen Beschränkung auf inländische Gewinne. Der Wegfall der Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. sollte an der Relevanz der Zurechnungsbeträge für die Gewerbesteuer nichts ändern. Das Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Entfallens des Gewerbeertrages auf eine „nicht im Inland belegenen Betriebsstätte” als Voraussetzung der Kürzung nach § 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG kann nicht dahingehend erweitert werden, dass diese Kürzung auf alle Hinzurechnungsbeträge, die „letztlich in ausländischen Betriebsstätten ihren Ursprung” haben, Anwendung findet. Der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG fällt nicht unter die in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 8 GewStG genannten „Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft”.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: