VG Karlsruhe - Beschluss vom 12.07.2023
10 K 2012/23
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 analog; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5; AO § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 240; GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1; LGlüG § 41 Abs. 2 Nr. 1;

Gewerbesteuer; Säumniszuschläge; Abrechnungsbescheid; aufschiebende Wirkung; faktische Vollziehung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 10 K 2012/23

DRsp Nr. 2023/9743

Gewerbesteuer; Säumniszuschläge; Abrechnungsbescheid; aufschiebende Wirkung; faktische Vollziehung

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 7 und vom 28.09.2022 - 9 S 1394/22 -, juris Rn. 27) beschränkt sich nicht auf den Regelungsgehalt der Abrechnung, sondern umfasst auch die Säumniszuschläge. 2. Solange ein Rechtsbehelf gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung hat, können diese einem Gewerbetreibenden nicht zur Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.605,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 analog; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5; AO § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AO § 218 Abs. 2 S. 1; AO § 240; GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1; LGlüG § 41 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 anzuordnen,