FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2005
2 K 637/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; GewStG § 10a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 803
EFG 2006, 580

Gewerbesteuer; Verlustvortrag; Mehrmütterorganschaft - Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 637/98

DRsp Nr. 2006/11801

Gewerbesteuer; Verlustvortrag; Mehrmütterorganschaft - Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft

1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG setzt Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus. 2. Bei Personengesellschaften richtet sich die gewerbesteuerliche Beurteilung der Unternehmeridentität nach der Identität der an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter. 3. Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG erfordert, dass der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat. 4. Bei einer Organschaft kommt es für die Anwendung des § 10a GewStG auf das Unternehmen des Organträgers an. Denn Verluste, die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind, sind erst auf einer zweiten Stufe - nach isolierter Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft und des Organträgers - auf der Ebene des Organträgers als Gewerbesteuersubjekt zusammenzufassen. 5. Bei einer Mehrmütter-Organschaft wird die Unternehmensidentität nicht durch die Organgesellschaften sondern durch die Gesellschafter der Mehrmütter-Personengesellschaft geprägt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; GewStG § 10a ;

Tatbestand: