FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2005 2 K 637/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; GewStG § 10a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 803
EFG 2006, 580
Gewerbesteuer; Verlustvortrag; Mehrmütterorganschaft - Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft
FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 637/98
DRsp Nr. 2006/11801
Gewerbesteuer; Verlustvortrag; Mehrmütterorganschaft - Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft
1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10aGewStG setzt Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus.2. Bei Personengesellschaften richtet sich die gewerbesteuerliche Beurteilung der Unternehmeridentität nach der Identität der an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter.3. Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes nach § 10aGewStG erfordert, dass der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat.4. Bei einer Organschaft kommt es für die Anwendung des § 10aGewStG auf das Unternehmen des Organträgers an. Denn Verluste, die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind, sind erst auf einer zweiten Stufe - nach isolierter Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft und des Organträgers - auf der Ebene des Organträgers als Gewerbesteuersubjekt zusammenzufassen.5. Bei einer Mehrmütter-Organschaft wird die Unternehmensidentität nicht durch die Organgesellschaften sondern durch die Gesellschafter der Mehrmütter-Personengesellschaft geprägt.
Normenkette:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; GewStG § 10a ;
Tatbestand:
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