BFH - Urteil vom 01.09.2021
III R 20/19
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c und d; AO § 14 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2838
BFH/NV 2022, 82
BStBl II 2022, 83
DB 2021, 2943
DStRE 2022, 29
DStZ 2022, 57
FR 2022, 134
NJW 2021, 3744
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8030/15

Gewerbesteuerliche Behandlung von Zins- und Provisionserlösen einer Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen erbringenden GmbH

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen III R 20/19

DRsp Nr. 2021/17600

Gewerbesteuerliche Behandlung von Zins- und Provisionserlösen einer Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen erbringenden GmbH

1. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer. 2. Die Annahme einer nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfassten Tätigkeit setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 Satz 1 AO erfüllt, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert. Es genügt, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2019 – 8 K 8030/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c und d; AO § 14 Satz 1;

Gründe

I.