BFH - Urteil vom 30.08.2022
X R 17/21
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 5 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 15; EUGrdRCh Art. 16; EUGrdRCh Art. 51 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2; GewStG 2017; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 448
DB 2023, 1191
FR 2023, 626
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1383/20

Gewerbesteuerliche Behandlung vor Betriebseröffnung eines Gewerbebetriebs entstandener BetriebsausgabenBegriff des Übergangs des Gewerbebetriebs im Ganzen im Sinne von § 2 Abs. 5 GewStG

BFH, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen X R 17/21

DRsp Nr. 2023/1798

Gewerbesteuerliche Behandlung vor Betriebseröffnung eines Gewerbebetriebs entstandener Betriebsausgaben Begriff des Übergangs des Gewerbebetriebs im Ganzen im Sinne von § 2 Abs. 5 GewStG

1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. 2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen. 3. Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.07.2021 – 3 K 1383/20 aufgehoben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 4; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 5 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 15; EUGrdRCh Art. 16; EUGrdRCh Art. 51 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2; GewStG 2017;