FG Hamburg - Urteil vom 07.05.2015
6 K 220/14
Normen:
GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a;

Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei einer Vercharterung eines gecharterten Schiffes

FG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 220/14

DRsp Nr. 2015/12100

Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei einer Vercharterung eines gecharterten Schiffes

Ausgerüstet ist ein Schiff, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige, der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur, dass das Schiff ausgerüstet ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe des Gewinns gem. § 9 Nr. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu kürzen ist oder ob eine Kürzung ausscheidet, weil die Klägerin die von ihre gecharterten und weitervercharterten Schiffe nicht selbst ausgerüstet hat.