BFH vom 25.10.1995
I R 76/93
Fundstellen:
GmbHR 1996, 638

Gewerbesteuerliche Organschaft bei einer GmbH & atypisch Still

BFH, vom 25.10.1995 - Aktenzeichen I R 76/93

DRsp Nr. 1997/8313

Gewerbesteuerliche Organschaft bei einer GmbH & atypisch Still

Ist am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, treten die Rechtsfolgen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft nicht ein.

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. An dem unter ihrer Firma betriebenen gewerblichen Unternehmen war in den Erhebungszeiträumen 1979 bis 1985 (Streitjahre) eine KG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Die KG war eine konzemleitende Holding und gewerbesteuerrechtlich Organträger für mehrere Kapitalgesellschaften. Nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) war sie auch Organträger der Klägerin. Nicht zum Organkreis gehörte nach Auffassung des FA dagegen die aus der Klägerin und der KG bestehende Mitunternehmerschaft. Auf der Grundlage dieser Rechtsauf fassung erließ das FA für die Streitjahre Gewerbesteuermeßbescheide, die an den Geschäftsführer der Klägerin adressiert sind und den Hinweis enthalten, der Bescheid betreffe den Gewerbebetrieb der Klägerin, an dem die KG schuldrechtlich (atypisch still) beteiligt sei, und er richte sich an die Klägerin als Betriebsinhaberin und Steuerschuldnerin.

Die Klägerin legte ohne Erfolg Einsprüche ein.