FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2005
17 K 1493/02 F
Normen:
AO § 129 § 164 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 465

Gewerbesteuerliche Organschaft; Vororganschaftlicher Verlust; Änderungsbefugnis; Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Nachprüfungsvorbehalt; Kennzifferfehler; Irrtum über Programmablauf - Verwendung einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit - Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 17 K 1493/02 F

DRsp Nr. 2006/11577

Gewerbesteuerliche Organschaft; Vororganschaftlicher Verlust; Änderungsbefugnis; Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung; Nachprüfungsvorbehalt; Kennzifferfehler; Irrtum über Programmablauf - Verwendung einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit - Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

1. Wird in einem Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes einer Organgesellschaft die EDV-Programmkennziffer für das Bestehenbleiben des Vorbehalts der Nachprüfung irrtümlich im Sachbereich für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung angewiesen, obwohl nur eine vorbereitende Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals mit dem Ziel der Feststellung verbleibender vortragsfähiger vororganschaftlicher Gewerbeverluste erfolgen soll, so stellt die hierdurch - aufgrund der besonderen Erfordernisse für eine Eingabe bei Gewerbesteuerorgansignalen -bewirkte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Verlustfeststellung eine nach § 129 AO zu berichtigende Unrichtigkeit dar.