FG Köln - Urteil vom 19.12.2013
10 K 2933/11
Normen:
GewStG § 2 Abs 1; GewStG § 11 Abs 1 Nr 2;

Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus einem Freibad

FG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 2933/11

DRsp Nr. 2014/4550

Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus einem Freibad

1) Legt eine Gemeinde Kapitalbeteiligungen als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen defizitären Betrieb gewerblicher Art ein, ist dies als betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme anzusehen, um in Zukunft Gewinn zu erzielen. 2) Vom Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein Freibetrag abzuziehen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs 1; GewStG § 11 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Hinblick auf das Freibad M.

Die Klägerin unterhält einen öffentlichen Badebetrieb mit Freibad. Zum Betriebsvermögen des Freibades gehören eine Beteiligung an der G GmbH (GmbH), bzw. die Anteile an der Vorgängergesellschaft Stromversorgung R GmbH. An der Vorgängergesellschaft war die Klägerin zu 5 % beteiligt ist, an der GmbH ist die Klägerin zu 3,2277 % beteiligt (ausweislich der Gewinnausschüttungsmitteilung 2006 der GmbH vom 22.06.2007).

In sämtlichen Streitjahren überstiegen hinsichtlich des Freibades die Aufwendungen die Einnahmen erheblich. Die Defizite wurden durch Einnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung ausgeglichen. Hierdurch ergab sich ein Gewinn.