BVerwG - Urteil vom 08.07.1998
8 C 31.96
Normen:
AO § 227 § 240 ; GewStG § 19 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 1239
HFR 2000, 225
HGZ 1998, 425
KKZ 1999, 209
KStZ 1999, 95
NVwZ-RR 1999, 193
ZKF 1999, 11
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6466/92
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 3481/93

Gewerbesteuerrecht - Gewerbesteuern; Vorauszahlung; Fälligkeit; Säumniszuschläge; Erlaß

BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 8 C 31.96

DRsp Nr. 1999/2027

Gewerbesteuerrecht - Gewerbesteuern; Vorauszahlung; Fälligkeit; Säumniszuschläge; Erlaß

»Werden vollziehbar festgesetzte Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, fallen Säumniszuschläge auch dann an, wenn der zugrundeliegende Gewerbesteuermeßbescheid fehlerhaft ist und deswegen die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt wurde. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen.«

Normenkette:

AO § 227 § 240 ; GewStG § 19 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Säumniszuschläge auf Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 1990 und 1991, die der Beklagte bei der Klägerin geltend macht.