BFH - Urteil vom 01.06.2022
III R 56/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d; HGB § 247 Abs. 2; GewStG 2011;
Fundstellen:
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 327
DB 2023, 175
DStR 2023, 26
DStRE 2023, 120
FR 2023, 236
GmbHR 2023, 366
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/16

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der den Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Erzeugerorganisation in Rechnung gestellten Mieten für MehrwegbehältnisseEntstehung von sog. fiktivem Anlagevermögen an Transportbehältnissen

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen III R 56/20

DRsp Nr. 2023/723

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der den Mitgliedern einer landwirtschaftlichen Erzeugerorganisation in Rechnung gestellten Mieten für Mehrwegbehältnisse Entstehung von sog. fiktivem Anlagevermögen an Transportbehältnissen

1. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gibt. 2. Gibt ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehenden Lieferanten vor, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern hat, führt eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlagevermögen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.06.2020 – 1 K 55/16 insoweit aufgehoben, als an die L gezahlte Entgelte für die Überlassung von Mehrwegsteigen nicht als Mietzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt wurden; die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.