BFH - Urteil vom 16.11.2023
III R 27/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) S. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a) S. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 149
DStR 2024, 103
StX 2024, 53
BB 2024, 292
BBK 2024, 152
DStRE 2024, 183
EStB 2024, 40
BFH/NV 2024, 330
ZAP EN-Nr. 178/2024
GmbH-StB 2024, 72
ZAP 2024, 208
DB 2024, 636
FR 2024, 396
RdW 2024, 449
GmbHR 2024, 775
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6242/17

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden; Zusammenfassung des Grundgeschäfts (Darlehen) und des Absicherungsgeschäfts (Zinsswap) als einheitliche Schuld

BFH, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen III R 27/21

DRsp Nr. 2024/700

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden; Zusammenfassung des Grundgeschäfts (Darlehen) und des Absicherungsgeschäfts (Zinsswap) als einheitliche Schuld

1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. 2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Tenor