FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.01.2019
6 K 6242/17
Normen:
KStG § 8a; EStG § 4h Abs. 1 S. 1; EStG § 4h Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2019, 642

Ansehen von Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 6 K 6242/17

DRsp Nr. 2019/4158

Ansehen von Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und 2011 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011, zuletzt geändert am 17. Juli 2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2017, werden dahingehend geändert, dass die Zinsaufwendungen gem. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG und die der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG unterliegenden Entgelte um die Swap-Aufwendungen in Höhe von 2.086.254,- € im Jahr 2010 und um 1.625.500,- € im Jahr 2011 gemindert werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern und der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.