FG Köln - Urteil vom 27.02.2024
11 K 1719/15
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gewerbesteuerrechtliche Relevanz von erzielten Einkünften im Bereich der von ihm angebotenen ambulaten Eingliederungshilfen

FG Köln, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 11 K 1719/15

DRsp Nr. 2024/4049

Gewerbesteuerrechtliche Relevanz von erzielten Einkünften im Bereich der von ihm angebotenen ambulaten Eingliederungshilfen

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2013 vom 20.2.2015 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird der Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 0 € neu festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger aus seinem Unternehmen im Jahr 2013 erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger ist ausgebildeter Heilerziehungspfleger. Er ist seit dem Jahr 2005 auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe tätig und erbrachte unter anderem im Streitjahr unter der Bezeichnung „Z“ Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe gegenüber Menschen mit geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankten.