Die von den Gemeinden erhobene Gewerbesteuer ist zwar betrieblich veranlasst, zählt aber nach § 4 Abs. 5b EStG zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Gewerbesteuerzahlungen sind innerbilanziell als Betriebsausgabe abziehbar, aber zwingend außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Dieser Beitrag erklärt, wie Gewerbesteuer richtig gebucht wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Der bilanzierende Gewerbetreibende A erzielt im Veranlagungszeitraum 2022 einen vorläufigen steuerlichen Gewinn i.H.v. 100.000 €. Er musste im Jahr 2022 eine Gewerbesteuer-Vorauszahlung i.H.v. 10.000 € leisten. Weitere Gewerbesteuerzahlungen sind im Jahr 2022 nicht angefallen.
Wie ist die gezahlte Gewerbesteuer bei A im Jahr 2022 zu behandeln?
Es handelt sich bei der Gewerbesteuerzahlung um eine Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG, weil die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. A muss die Gewerbesteuer zahlen, weil er einen Gewerbebetrieb betreibt.
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