BFH - Urteil vom 16.12.1998
I R 74/98
Normen:
AO 1977 § 12 S. 2 Nr. 8 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1254
BB 1999, 998
BFH/NV 1999, 997
BFHE 188, 113
BStBL II 1999, 365
DB 1999, 997
DStR 1999, 756
DStZ 1999, 534
GmbHR 1999, 670
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1998 1613

Gewerbliche Hinzurechnung von Pachtzinsen

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen I R 74/98

DRsp Nr. 1999/5795

Gewerbliche Hinzurechnung von Pachtzinsen

»Betriebsstätten i.S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i.V.m. § 12 AO 1977 sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen.«

Normenkette:

AO 1977 § 12 S. 2 Nr. 8 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, führt Tiefbauarbeiten aus, insbesondere verlegt sie durch eigene Bautrupps Gasleitungen und Leitungen für die Post oder für Kommunalverwaltungen. Zwischen ihr als Betriebsgesellschaft und dem Einzelunternehmen ihres Mehrheitsgesellschafters besteht eine Betriebsaufspaltung. Der Gesellschafter hat sein gesamtes Unternehmen an die Klägerin verpachtet. Der Pachtzins betrug im Streitjahr (1994) 487 450,95 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Gewerbeertrag, indem er gemäß § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Hälfte der Pachtzinsen (= 243 725 DM) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnete, und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermeßbescheid.