I. Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 30.11.2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2012 wird wie folgt abgeändert:
a) Statt des bisher angesetzten Gewinnes aus Gewerbebetrieb (448.843 €) wird ein Gewinn des Klägers aus gewerblichen Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 357.970,60 € angesetzt; die anderweitigen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 35.994 € sind nicht einzubeziehen.
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