FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2014
16 K 2969/14 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Gewerblicher Grundstückshandel: Gewerbesteuermessbetragfestsetzung, Einheitlicher Gewerbebetrieb bei verschiedenartigen Tätigkeiten, Einbeziehung anderweitiger gewerblicher Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 16 K 2969/14 G

DRsp Nr. 2015/20604

Gewerblicher Grundstückshandel: Gewerbesteuermessbetragfestsetzung, Einheitlicher Gewerbebetrieb bei verschiedenartigen Tätigkeiten, Einbeziehung anderweitiger gewerblicher Einkünfte

Verschiedenartige Tätigkeiten können nur im Falle einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719). Erzielt der Steuerpflichtige neben Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel noch anderweitige gewerbliche Einkünfte, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, sind sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die mit dem anderweitigen Gewerbebetrieb zusammenhängen, aus der den Grundstückshandel betreffenden Gewerbesteuermessbetragfestsetzung auszugrenzen.

Tenor

I. Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 30.11.2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 22.8.2012 wird wie folgt abgeändert:

a) Statt des bisher angesetzten Gewinnes aus Gewerbebetrieb (448.843 €) wird ein Gewinn des Klägers aus gewerblichen Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 357.970,60 € angesetzt; die anderweitigen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 35.994 € sind nicht einzubeziehen.