BFH - Beschluss vom 17.11.2005
XI B 222/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 538
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 281/01

Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit

BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen XI B 222/04

DRsp Nr. 2006/1450

Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit

Auch eine einmalige Tätigkeit kann nachhaltig sein, sofern sie in der Absicht ausgeübt wird, sie zu wiederholen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte als Kommanditistin der X GmbH & Co. KG (KG). Die Kläger erwarben und veräußerten in dem Zeitraum von 1982 bis 1993 mehrere Grundstücke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) nahm zunächst bei jedem der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel an, vertrat in der Einspruchsentscheidung aber die Auffassung, dass der Grundstückshandel allein der Klägerin zuzurechnen sei und dass die Schenkungen auf den Kläger wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht anerkannt werden könnten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es schloss sich der Auffassung des FA an; selbst wenn man keinen Missbrauch annehme, sei von einem gemeinschaftlich betriebenen Grundstückshandel auszugehen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger insbesondere geltend: