FG Hessen - Urteil vom 03.12.2002
8 K 1025/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AO § 42 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung; Gesellschaft; Zwischenschaltung; BGB-Gesellschaft; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zwischenschaltung einer GbR als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel

FG Hessen, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 8 K 1025/91

DRsp Nr. 2004/18952

Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung; Gesellschaft; Zwischenschaltung; BGB -Gesellschaft; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zwischenschaltung einer GbR als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen Grundstückshandel

1. In der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft bei Errichtung und anschließendem Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen liegt im Hinblick auf die Besteuerung als gewerbliche Grundstückshandel ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn bereits bei Errichtung der Wohnungen eine bedingte Veräußerungsabsicht bestand und die Abwicklung der Verkäufe zeigt, dass eine Trennung zwischen der Vermögenssphäre der GbR und ihrer Gesellschafter nicht stattgefunden hat. 2. Der Umstand, dass die Käufer den Kaufpreis auf das Baukonto der GbR überweisen, die GbR die mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen zusammenhängenden Kosten begleicht und eine Abrechnung sowie ein Ausgleich der Kosten zwischen den Gesellschaftern nicht stattfindet, lässt darauf schließen, dass eine Aufteilung der Vermögenssphären der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter nicht gewollt war und die Zwischenschaltung der Gesellschaft der Steuerumgehung diente.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.