BFH - Urteil vom 10.12.1998
III R 61/97
Normen:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1468
BB 1999, 518
BFH/NV 1999, 859
BFHE 187, 526
BStBl II 1999, 390
DB 1999, 1146
NZG 1999, 615
NZM 1999, 474
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

BFH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen III R 61/97

DRsp Nr. 1999/3459

Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

»Erwirbt ein Kommanditist Anteile an vier Grundvermögen verwaltenden KG's in Höhe von jeweils 50 v.H. und veräußert er diese Anteile innerhalb von fünf Jahren wieder, so kann --vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen-- allein dadurch ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sein.«

Normenkette:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1 ist die nicht zur Erbin berufene Witwe des im Dezember 1993 verstorbenen P.X., mit dem sie für das Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 2 und 3 sind dessen Söhne und Rechtsnachfolger.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode Gesellschafter-Geschäftsführer der P., W., A. und U.X. GbR. Er war zudem entweder allein oder mit seinen Familienangehörigen an den Unternehmen der X-Gruppe beteiligt. Gegenstand dieser Unternehmensgruppe waren bzw. sind im wesentlichen der Ankauf, die Bebauung, die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken durch die einzelnen Unternehmen.

Der Erblasser war ferner bis zum 1. Januar 1986 als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler aufgrund von Verkäufen verschiedener NATO-Objekte.