I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Im Zuge der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1983 ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der auf einem Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beruhte. Den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte trug das FA im Wege des Verlustabzugs in den Veranlagungszeitraum 1981 zurück. Nach einer Außenprüfung machte es den Verlustrücktrag rückgängig, weil der Kläger im Veranlagungszeitraum 1983 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, so daß die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe abgezogenen Ausgaben nur noch --der bilanziellen Gewinnermittlung entsprechend-- zeitanteilig berücksichtigt werden könnten.
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