Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beim Angeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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