BGH - Beschluß vom 18.04.2000
5 StR 128/00
Normen:
AO § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei durch Zigarettenhandel

BGH, Beschluß vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 5 StR 128/00

DRsp Nr. 2000/3601

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei durch Zigarettenhandel

Der Handel mit unverzollten und unverteuerten Zigaretten in großem Umfang kann den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei erfüllen.

Normenkette:

AO § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es die sichergestellten Zigaretten eingezogen und für beim Angeklagten weiterhin sichergestellte 60.200 DM den Verfall angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.