Bei einem Widerspruch zwischen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist für die Zuordnungsentscheidung gewillkürtes Betriebsvermögen/Privatvermögen die ausdrückliche Bilanzierung maßgebend. Unerfreuliche Konsequenz: Ein Veräußerungsgewinn bezüglich der bilanzierten Grundstücksteile ist stets einkommen- und gewerbesteuerpflichtig.
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