Gewinn aus Auflösung des Unterschiedsbetrags als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn
FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 143/18
DRsp Nr. 2022/6862
Gewinn aus Auflösung des Unterschiedsbetrags als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn
Der in dem Jahr des Ausscheidens des (einzigen) Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34EStG steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.
Die Beteiligten streiten über die Einordnung des Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Sinne des § 16EStG.
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