FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2020
2 K 143/18
Normen:
EStG § 16;

Gewinn aus Auflösung des Unterschiedsbetrags als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 143/18

DRsp Nr. 2022/6862

Gewinn aus Auflösung des Unterschiedsbetrags als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn

Der in dem Jahr des Ausscheidens des (einzigen) Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.

Normenkette:

EStG § 16;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einordnung des Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG.