FG Niedersachsen vom 03.02.1998
VII 576/96
Fundstellen:
EFG 1999, 275

Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Niedersachsen, vom 03.02.1998 - Aktenzeichen VII 576/96

DRsp Nr. 2001/3120

Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshändler ist als Sollkaufmann (§ 2 HGB) nach § 262 HGB zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet und hat damit einkommensteuerlich einen Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durchzuführen, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist bei größeren oder ineinander übergreifenden Projekten zu bejahen; lediglich die Abwicklung überschaubarer Vorhaben (etwa Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen) setzt keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb voraus.

Für die Praxis: