FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.12.2007
1 K 147/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 944
EFG 2008, 637

Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 147/04

DRsp Nr. 2008/4607

Gewinnkorrektur unter Anwendung des Rechtsinstituts der vGA

Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in einem früheren Veranlagungszeitraum stattgefunden hat, darf auch dann nicht im Wege der späteren Bilanzkorrektur rückgängig gemacht werden, wenn der vereinbarte Vorteil an den Gesellschafter nicht ausgezahlt wurde, die Körperschaft aber noch eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist. Dies gilt auch dann, wenn für den Veranlagungszeitraum der Einkommensminderung der Körperschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf eine mangelnde betriebliche Veranlassung der ausgewiesenen Verbindlichkeit kommt es nicht an, weil die Körperschaft keine Privatsphäre hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer im Jahresabschluss 1998 der Klägerin ausgewiesenen Verbindlichkeit, welche auf in den Jahren 1992 bis 1994 erbrachten Beratungsleistungen einer Gesellschafterin beruhen soll.