BFH - Urteil vom 10.09.1998
IV R 80/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 (jetzt Abs. 5 S. 1 Nr. 2), § 4 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbs.;
Fundstellen:
BB 1998, 2468
BFH/NV 1999, 260
BFHE 186, 429
DB 1998, 2502
DStZ 1999, 143
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

BFH, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen IV R 80/96

DRsp Nr. 1999/532

Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

»1. Der Gewinn aus Verträgen über mehrmonatigen Unterricht zur Vorbereitung auf ein Berufsexamen wird zeitanteilig und nicht erst mit Abschluß der Schulung realisiert. 2. Sind von den Teilnehmern Honorare für nach dem Bilanzstichtag zu erbringende Unterrichtseinheiten vorauszuleisten, ist für die anteilig auf folgende Wirtschaftsjahre entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 (jetzt Abs. 5 S. 1 Nr. 2), § 4 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbs.;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Fachschule zur Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts. U.a. werden Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung für Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Steuerfachassistenten und Steuerfachgehilfen angeboten, die in der Regel mehrere Monate dauern. Das Lehrgangshonorar kann in gleichen Monatsraten während des Lehrgangs oder unter Gewährung eines Barzahlungsrabatts zu Beginn des Lehrgangs gezahlt werden. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember ist jeweils eine Vielzahl von Lehrgängen nicht beendet.