FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2008
1 K 1584/06
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 950;
Fundstellen:
EFG 2009, 959

Gewinnung von Kies und Sand als verarbeitendes Gewerbe i. S. d. InvZulG; Differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte; Maßgeblichkeit des Heranziehungsbescheids des statistischen Landesamts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 1584/06

DRsp Nr. 2009/6351

Gewinnung von Kies und Sand als verarbeitendes Gewerbe i. S. d. InvZulG; Differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte; Maßgeblichkeit des Heranziehungsbescheids des statistischen Landesamts

1. Das verarbeitende Gewerbe i. S. d. InvZulG ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produkts i. S. einer substantiellen Veränderung von Materien und durch die Veredelung von Erzeugnissen. Verarbeitung umfasst die Bearbeitung, Umwandlung, Umformung, Umgestaltung und Veredelung von wirtschaftlichen Gütern. 2. Die Frage, ob die Gewinnung von Kies und Sand dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, erfordert eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Arbeitsschritte. Dabei muss die Gewinnung der Steine im Steinbruch und die erste Brechung im Vorbrecher dem Bergbau zugeordnet werden, während die nachfolgende Weiterbearbeitung dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sein könnte.