I.
Streitig ist, ob die Einnahmen, die die Klägerin in der strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) angegeben hat, in voller Höhe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StraBEG) oder nur zu 70 v.H. (60 v.H. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zuzüglich 10 % nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StraBEG) als Einnahmen gelten.
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