BFH - Urteil vom 15.10.1998
IV R 1/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 465

GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von Werbefotografien

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV R 1/97

DRsp Nr. 1999/878

GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von Werbefotografien

1. Die Grundsätze, nach denen ein schauspielerische Tätigkeit im Bereich der Werbung als schöpferische Leistung zu werten ist und daher zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehört, ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an Senats-Urteil BStBl II 1992, 413). 2. Eine künstlerisch gestaltete schauspielerische Leistung verliert nicht allein dadurch die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung, dass sie dem gewerblichen Zweck der Werbung dient. 3. Hat sich der Stpfl. aber an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen des Auftraggebers zu halten und bleibt ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigene schöpferische Leistung, so liegt keine künstlerische Tätigkeit vor. 4. Ob die Tätigkeit eines Schauspielers gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist, hängt davon ab, ob das künstlerische oder gewerbliche Element vorherrscht.