BFH - Beschluss vom 17.11.2005
I B 150/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 609
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4166/01

GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen I B 150/04

DRsp Nr. 2006/1306

GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

1. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass - abgesehen von den gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten - ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.2. Werden Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind.3. Belaufen sich die Anschaffungskosten von Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftgütern, die in der Folge vermietet werden, auf weit über 1 Mio., so ist deren Vermietung in jedem Fall von wirtschaftlichem Gewicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.