FG Hessen - Urteil vom 26.11.2013
5 K 3146/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4; BGB § 1045; BGB § 1046;

Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 3146/10

DRsp Nr. 2014/2403

Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Leistet eine Versicherung Schadensersatz für ein zerstörtes Gebäude, das der Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung diente, so mindern die Zahlungen nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sondern gehören zur Vermögenssphäre. Die Zahlungen der Versicherungssumme stellen jedoch nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie Werbungskosten ersetzen. Nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen insbesondere dann vor, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle im Jahr der Zerstörung eine außerordentliche Abschreibung in Höhe des Restwertes in Anspruch genommen hat, dieser Schaden aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wird.

Brandversicherung; nachträgliche Einnahmen; Restwert; Vermietung und Verpachtung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4; BGB § 1045; BGB § 1046;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob im Jahr 2007 gezahlte Versicherungsleistungen nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.