BFH - Urteil vom 09.11.2011
X R 12/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1758/07

Gezahltes Schulgeld für den Besuch der deutsch-französischen Schule Lycée Jean Renoir (Lycée) in München als Sonderausgaben i.S.d. EStG

BFH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen X R 12/10

DRsp Nr. 2012/3778

Gezahltes Schulgeld für den Besuch der deutsch-französischen Schule Lycée Jean Renoir (Lycée) in München als Sonderausgaben i.S.d. EStG

1. NV: Die deutsch-französische Schule Jean Renoir ist nicht durch einen staatlichen Akt anerkannt worden, der der landesrechtlichen Anerkennung als Ergänzungsschule gleichkommen könnte. 2. NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Schulgeldzahlungen an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar sind. 3. NV: Aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 kann kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule gezahlten Schulgeldes gestützt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe