BVerfG - Beschluß vom 30.09.1998
2 BvR 1818/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 22 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2294
BB 1998, 2508
BVerfGE 99, 88
DB 1998, 2247
DStR 1998, 1743
DStRE 1998, 876
DStZ 1998, 883
DStZ 1998, 910
EuGRZ 1999, 94
FR 1998, 1028
Grundeigentum 1998, 1460
HFR 1999, 44
Information StW 1998, 734
NJW 1998, 3769
StE 1998 738
WM 1998, 2257
Vorinstanzen:
I. FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.1989 - - IV 285/87,
BFH, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen X R 63/89

Gleichbehandlung hinsichtlich der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände

BVerfG, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1818/91

DRsp Nr. 1999/3423

Gleichbehandlung hinsichtlich der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände

»Der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 22 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

A. - I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 22 Nr. 3 EStG den Ausgleich und Abzug von Verlusten bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließen darf. Die Beschwerdeführer hatten durch die Vermietung einer Segeljacht in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt.

1. Das Einkommensteuerrecht sieht grundsätzlich eine Verlustverrechnung vor. Es erlaubt in der "Summe der Einkünfte" eine Verrechnung von positiven und negativen Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums (Verlustausgleich) und gestattet darüber hinaus die Verrechnung der negativen Ergebnisse mit den positiven Ergebnissen der vergangenen und künftigen Veranlagungszeiträume gemäß § 10d EStG (Verlustabzug), soweit mit anderen Einkünften nicht ausreichend positive Ergebnisse im Veranlagungszeitraum der erwirtschafteten Verluste erzielt worden sind (§ 2 Abs. 3 EStG).