LAG Düsseldorf, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 71/18
ArbG Oberhausen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/18
Gleiche technische Kommunikationsform der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der zugelassenen Vorschlagslisten bei der BetriebsratswahlZwingende Schriftform (eigenhändige Unterschrift) der Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 126 Abs. 1 BGBFehlende schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers in die VorschlagslisteZwingende Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung des Mangels der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 36/20
DRsp Nr. 2022/4782
Gleiche technische Kommunikationsform der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der zugelassenen Vorschlagslisten bei der BetriebsratswahlZwingende Schriftform (eigenhändige Unterschrift) der Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 126 Abs. 1BGBFehlende schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers in die VorschlagslisteZwingende Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung des Mangels der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
Orientierungssätze:1. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der zur Betriebsratswahl zugelassenen Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2WO ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden (Rn. 23).2. Die der Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO beizufügende Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste bedarf der Schriftform nach § 126 Abs. 1BGB; die Einhaltung der Textform des § 126bBGB genügt nicht (Rn. 38 ff.).
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