BAG - Beschluss vom 20.10.2021
7 ABR 36/20
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 19 Nr. 77
ArbRB 2022, 171
AuR 2022, 237
DB 2022, 1139
EzA BetrVG 2001 _ 14 Nr. 16
EzA-SD 2022, 10
NZA 2022, 569
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 71/18
ArbG Oberhausen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/18

Gleiche technische Kommunikationsform der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der zugelassenen Vorschlagslisten bei der BetriebsratswahlZwingende Schriftform (eigenhändige Unterschrift) der Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 126 Abs. 1 BGBFehlende schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers in die VorschlagslisteZwingende Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung des Mangels der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 36/20

DRsp Nr. 2022/4782

Gleiche technische Kommunikationsform der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der zugelassenen Vorschlagslisten bei der Betriebsratswahl Zwingende Schriftform (eigenhändige Unterschrift) der Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 126 Abs. 1 BGB Fehlende schriftliche Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers in die Vorschlagsliste Zwingende Frist von drei Arbeitstagen zur Beseitigung des Mangels der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

Orientierungssätze: 1. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend per E-Mail bekannt gegeben, muss die Bekanntmachung der zur Betriebsratswahl zugelassenen Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen Form vorgenommen werden (Rn. 23). 2. Die der Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO beizufügende Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste bedarf der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB; die Einhaltung der Textform des § 126b BGB genügt nicht (Rn. 38 ff.).