BVerwG - Urteil vom 09.09.2021
2 C 1.20
Normen:
SVG (2011) § 25 Abs. 2 S. 3; SVG (2004) § 63c Abs. 1 S. 1; SGB VI (2011) § 76e Abs. 1 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 228
ZBR 2022, 127
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6420/17
VGH Baden-Württemberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 473/19

Gleichermaßene Geltung des Versorgungsfallprinzips im Beamten- wie im Soldatenversorgungsrecht; Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Beantragung der Neufestsetzung des Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 2 C 1.20

DRsp Nr. 2022/1931

Gleichermaßene Geltung des Versorgungsfallprinzips im Beamten- wie im Soldatenversorgungsrecht; Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Beantragung der Neufestsetzung des Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

1 Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i.S.v. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG 2004 können gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 bei Berufssoldaten auch dann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn der Einsatz vor dem 1. Dezember 2002 stattgefunden hat.2 Aus den Vorschriften über das Einsatzversorgungsrecht der Berufssoldaten (§§ 63c bis 63g SVG 2004) kann kein Rückschluss gegen eine besondere Berücksichtigung solcher Einsatzzeiten als ruhegehaltfähig gezogen werden.3 Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Berücksichtigung von Einsatzzeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 hat die zuständige Behörde in ihre Ermessensentscheidung (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) insbesondere die Erwägung einzustellen, dass das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrig erfolgten Versorgungsfestsetzung zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer der strikten Gesetzesbindung (§ 1a SVG, vgl. auch § 3 BeamtVG) widersprechenden Versorgung führt.

Tenor