FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2008
12 K 8507/05 B
Normen:
KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2;

Gleichgerichtete Interessen mehrerer Minderheitsgesellschafter; Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen konkreter Bestimmungen zu Arbeitszeit und geschuldeter Leistung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 12 K 8507/05 B

DRsp Nr. 2010/3065

Gleichgerichtete Interessen mehrerer Minderheitsgesellschafter; Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen konkreter Bestimmungen zu Arbeitszeit und geschuldeter Leistung

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1. Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können gemeinsam im Zusammenwirken als beherrschender Gesellschafter angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene, gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen. 2. Enthält ein mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossener Anstellungsvertrag weder die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern nur die Aussage, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, kann jedenfalls ein Teil des Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein.

Normenkette:

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: