FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2014
15 K 3006/13 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

GmbH- Geschäftsführer: Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit - Veranlassung durch die angestrebte GmbH-Beteiligung - Fehlgeschlagener Erwerb einer wesentlichen Beteiligung - Herleitung des Werbungskostenabzugs aus dem objektiven Nettoprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 15 K 3006/13 E

DRsp Nr. 2015/722

GmbH- Geschäftsführer: Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit – Veranlassung durch die angestrebte GmbH-Beteiligung – Fehlgeschlagener Erwerb einer wesentlichen Beteiligung – Herleitung des Werbungskostenabzugs aus dem objektiven Nettoprinzip

Die Übernahme einer Bürgschaft i.H.v. 1.380.000 € zugunsten einer GmbH durch deren mit einem Jahresgehalt von rd. 60.000 € ausgestatteten Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn er im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits ernsthaft beabsichtigt hat, sich als Gesellschafter an der GmbH wesentlich zu beteiligen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind nicht nach § 17 EStG abziehbar. Ein Abzug der Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit kann bei dieser Sachlage nicht aus dem objektiven Nettoprinzip hergeleitet werden (entgegen BFH-Urteil vom 16.11.2011 VI R 97/10, BStBl II 2012, 343).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand

1. 2. 3.